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Außerbetriebnahme von Kaminen/Kaminöfen

22.10.2012


Im März 2010 hat sich das Bundes Immissionsschutz Gesetz geändert, was für Betreiber einer Feuerstätte, die mit Holz oder Kohle befeuert wird, Auswirkungen hat.
 
Das Gesetz wurde u. a. geändert, um die Reinhaltung der Luft weiterhin sicher zu stellen, bzw. zu verbessern (Feinstaubbelastung).
 
In den vergangenen Jahren hat die Anzahl der Kamine und Kaminöfen stark zugenommen. Von diesen Feuerstätten gehen besonders viele Staub Immissionen aus, die sich begrenzen lassen, wenn diese Feuerstätten richtig bedient werden, sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden und wenn die verwendeten Brennstoffe trocken und richtig gelagert werden.
 
Der Gesetzgeber hat daher erlasse, dass es für Betreiber einer Feuerstätte mit festen Brennstoffen eine Pflichtberatung geben soll, die über die o. g. Punkte aufklärt. Die Beratung muss bis zum 31.12.2014 durch einen Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin durchgeführt werden. Auch bei einem Betreiberwechsel oder bei Erneuerung einer Feuerstätte, muss sich der Betreiber beraten lassen.
 
Der ordnungsgemäße Zustand der Feuerstätte muss bei jeder Feuerstättenschau geprüft werden, dabei wird auch die Feuchtigkeit im verwendeten Brennstoff gemessen, sowie die Brennstofflagerung begutachtet.
 
Weiterhin müssen ältere Einzelraumfeuerstätten (z. B. Kaminöfen oder Kachelöfen) schrittweise außer Betrieb genommen, bzw. nachgerüstet werden.
 
Hier sehen Sie eine Übersicht.
 
 
 
  
Altanlagen können rund 30 Jahre alt werden, bis die Stilllegung droht. Ferner besteht gegebenenfalls immer noch die Möglichkeit einen Filter nachzurüsten.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, dass der Hersteller die Feuerstätte hat prüfen lassen, ob die Abgaswerte eingehalten werden, und somit eine Außerbetriebnahme, auch bei älteren Feuerstätten, nicht erforderlich ist. Diese Prüfstandsbescheinigung sind für Feuerstätten ab Bj. ca 2000 vorhanden.

Eine Datenbank mit geprüften Kaminöfen finden Sie Hier:

http://cert.hki-online.de/de-DE/suche

Über den genauen Zeitpunkt der Außerbetreibnahme ist der Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet Ihnen eine Bescheinigung auszustellen.